Logo Erzbistum Hamburg

FAQ

  • Wer kann einen Antrag stellen?
    Antwort: Antragsberechtigt ist jede Person, die katholisch und im Erzbistum Hamburg gemeldet ist und mindestens 16 Jahre alt ist.

  • Wann muss ich den Antrag stellen, damit er möglichst schnell bearbeitet wird?
    Antwort: Es gibt drei Stichtage im Kalenderjahr: 31. Januar, 31. Mai und 30. September. Zu diesen Stichtagen können die Anträge über das Antragsformular an den Vergabeausschuss gestellt werden.
     
  • Muss ich das Projekt in meiner Gemeinde/meinem Verband/meiner kirchlichen Einrichtung o.ä. durchführen, oder kann das auch außerhalb stattfinden?
    Antwort: Das Projekt ist nicht an den Wohnort gebunden. Es muss aber auf dem Gebiet des Erzbistums Hamburg durchgeführt werden.
     
  • Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags?
    Antwort: Innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag bekommen Sie eine schriftliche Antwort vom Vergabeausschuss.

  • Wo kann ich mir Hilfe bei der konkreten Umsetzung meiner Idee holen?
    Antwort: Wenn Sie direkte Fragen haben, können Sie sich bei der Digitalen Sprechstunde, oder aber direkt per Mail an Frau Ursula Soumagne-Nagler wenden: innovationsfonds@erzbistum-hamburg.de

  • Welche Kosten meines Projektes sind förderfähig?
    Antwort: Förderfähig sind alle Kosten, die im Rahmen des Projektes entstehen, davon ausgenommen sind Personalkosten für neu einzustellendes Personal.
     
  • Wo finde ich die Vergaberichtlinien?
    Antwort: Die detaillierte Beschreibung der Vergaberichtlinien finden Sie im „Gesetz über den pastoralen Innovationsfonds (PastIfG)
     
  • Wo bekomme ich Unterstützung in Form von Basiswissen im Projektmanagement?
    Antwort: In regelmäßigen Abständen bieten wir Workshops an, zur Unterstützung bei der Planung und Durchführung eines Projektes. Bei bestimmten Fragestellungen melden Sie sich bitte bei uns, wir werden uns gemeinsam um Lösungen bemühen. Eventuell können wir Ihnen auch ein Coaching vermitteln.
     
  • Ist der Fonds zeitlich begrenzt?
    Antwort: Der Innovationsfonds ist zunächst auf die nächsten vier Jahre bis 2026 angelegt. Vor Ablauf dieser vier Jahre werden die Regelungen durch den Erzbischöflichen Generalvikar evaluiert.
     
  • Kann es Gründe geben, dass ein bewilligtes innovatives pastorales Projekt doch nicht umgesetzt werden darf?
    Antwort: Wenn der Projektantrag nach dem „Gesetz über den pastoralen Innovationsfonds (PastIfG)“ vom Vergabeausschuss befürwortet wurde, darf das Projekt umgesetzt werden.
     
  • Sind die Mitglieder des Vergabeausschusses öffentlich bekannt?
    Antwort: Alle Mitglieder des Vergabeausschusses werden auf Vorschlag des Diözesanpastoralrats vom Erzbischof bestellt und dann auf der Homepage des Erzbistums Hamburg vorgestellt.

  • Hat man zu den Stichtagen im Januar und Mai höhere Chancen auf eine Förderung, weil dann noch mehr Geld zur Verfügung steht als am letzten Stichtag im September?
    Antwort: Zu jedem Stichtag steht ein Drittel des bereitgestellten Gesamtjahresbetrags zur Auszahlung zur Verfügung. Die Mittel, die zum 31. Januar und 31. Mai nicht abgerufen werden, sind zum jeweils nächsten Stichtag verfügbar und erhöhen somit den Betrag.
     
  • Was passiert mit dem Geld, das nach den Bewilligungsverfahren (es sind ja 2 im Jahr 2023, ab 2024 dann 3 pro Jahr) übrig bleibt?
    Antwort: Die Gelder, die in einem Kalenderjahr im Rahmen der Antragstellung nicht zur Auszahlung gelangt sind, werden vollständig wieder dem allgemeinen Diözesanhaushalt zugeführt.
powered by webEdition CMS